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Strafverfahren gegen vermeintliche „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ wegen gefälschter Erlaubnisur


Ein simpler Zeugnisstreit vor dem Arbeitsgericht München/Kammer Weilheim schlägt unerwartet hohe Wellen.

Im Interesse einer umfassenden Wahrnehmung der Interessen unserer Mandanten arbeiten wir multiprofessionell mit ausgewiesenen Experten aus dem gesamten Bundesgebiet zusammen.

Dazu gehört auch ein Pflegedienst mit verschiedenen Niederlassungen in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern.

Eine ehemals als Altenpflegehelferin bei diesem Pflegedienst jahrelang beschäftigte Arbeitnehmerin begehrte in ihrem abschließenden Arbeitszeugnis unvermittelt die Feststellung, dort als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ beschäftigt gewesen zu sein.

Zur Glaubhaftmachung legte sie eine Kopie einer vermeintlich auf sie lautenden Erlaubnisurkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt aus dem Jahre 1999 vor.

Die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ wurde indes erst durch das Krankenpflegegesetz 2004 als gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eingeführt.

Im Rahmen der daraufhin durch unsere Mandantschaft und uns in 3 Bundesländern erfolgten umfangreichen Ermittlungen ergab sich, dass dieser Arbeitnehmerin nie eine Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung verliehen worden war und diese ihr hierzu notwendiges Examen an der durch sie angegebenen Ausbildungseinrichtung nicht absolviert hatte.

Gleichwohl ließ sie sich bei verschiedenen Arbeitgebern im Regierungsbezirk Oberbayern unter Vorlage der Kopie dieser falschen Urkunde als Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigen – zum Teil in hochsensiblen Bereichen wie denen der Intensivpflege und Anästhesie.

Die Existenz der auf sie lautenden Urkunde bekräftigte sie noch im laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren erneut ausdrücklich und auf Befragen durch das Gericht gegenüber der Vorsitzenden Richterin.

Diesen Prozess wollte sich die Klägerin überdies auch noch durch die Staatskasse des Freistaates Bayern durch ihren bereits gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe finanzieren lassen.

Erst nach Vorlage der durch uns zusammengefassten umfangreichen Ermittlungsergebnisse gegenüber dem Gericht brach dieses Lügengebäude in sich zusammen.

Das Gericht hat das Verfahren an die Staatsanwaltschaft München II abgegeben.

Wir haben unabhängig davon Strafanzeige für unsere Mandantschaft gestellt.

Der Anfechtung des laufenden Arbeitsverhältnisses durch ihren aktuellen Arbeitgeber kam die Altenpflegehelferin durch ihre fristlose Eigenkündigung zuvor.

Alle uns bisher bekannten Arbeitgeber dieser Altenpflegehelferin wurden durch uns unverzüglich über unsere Ermittlungsergebnisse zum Zwecke der eigenen Schadensermittlung in Kenntnis gesetzt – mit breiter positiver Resonanz.

Wir verstehen unsere Arbeit auch an dieser Stelle als umfassende Vertretung Ihrer berechtigten Interessen.

Proaktiv für mehr Patientensicherheit !

Es ist zwar selten – aber Schadensersatzansprüche aus einem Behandlungsfehler resultieren immer wieder auch aus der Beschäftigung nicht ausreichend qualifizierten Personals.

Dem muss die Behandlerseite durch geeignete Maßnahmen bei der Organisation ihres Betriebsablaufes von Anbeginn an Rechnung tragen.

Anderenfalls haftet sie für Behandlungsfehler, welche aus diesem Bereich des für sie voll beherrschbaren Risikos herrühren.

Wir vertreten Sie umfassend – nicht immer sofort für Jedermann sichtbar.

Ausdauernd & konsequent.

Als Ihre Fachanwälte für Medizinrecht.

Ausschließlich auf Geschädigtenseite - aus Prinzip !

Sollten Sie Fragen an uns haben, wenden Sie sich einfach an uns unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10.

(Copyright Bild: Ernst-fotolia.com)

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